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Erster Bürgermeister Günter Riemer, Kirchheim unter Teck

„Fußverkehr ist Basismobilität in unseren Städten und Gemeinden und muss wieder verstärkt ins Zentrum der Planungen rücken.” 

Infrastrukturförderung Rad- und Fußverkehr nach LGVFG

Beschreibung

Die Förderung erfolgt nach dem LGVFG gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des (VwV-LGVFG), die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Förderfähig sind verkehrswichtige Anlagen für den Rad- und/oder Fußverkehr. Als Radverkehrsinfrastruktur sind grundsätzlich sämtliche Maßnahmen zur Schaffung von Radverkehrsführungen gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) förderfähig. Als Fußverkehrsinfrastruktur sind sämtliche Maßnahmen zur Schaffung von Fußverkehrsführungen im Längs- und Querverkehr gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) förderfähig.

Das Programm wird jährlich vom VM aufgrund von Vorschlägen der Regierungspräsidien fortgeschrieben.

Antragsberechtigte

  • Gemeinden,
  • Landkreise und
  • kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
  • bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen
  • bei Maßnahmen der Vernetzung von Mobilitätsformen (insbesondere B+R-Anlagen) auch öffentliche und private Unternehmen

Fördersatz/Förderquote

  • Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
  • Bei Fahrradabstellanlagen sowie bei Sitzmöblierungselementen und Sanitäranlagen des Fußverkehrs wird die Zuwendung je nach Infrastruktur pauschaliert. Die Pauschalsätze werden als Festbetragsfinanzierung festgesetzt.

Fördervorhaben 2023-2027

In das Förderprogramm für kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur 2023 – 2027 nach dem LGVFG wurden 119 neue Vorhaben aufgenommen. Im Programm 2023 bis 2027 sind jetzt einschließlich der Vorhaben aus den Vorjahren insgesamt 911 Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 839 Mio. Euro enthalten.

Eine vollständige Liste aller laufenden Bauvorhaben finden Sie hier.

Antragsfrist

  • Frist zur Programmanmeldung beim zuständigen Regierungspräsidium: 30.09.
  • Programmfortschreibung: März des Folgejahres

So können Sie die Förderung beantragen

Als Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde sind die Regierungspräsidien die zentralen Ansprechpartner bei Fragen zu allen Einzelanträgen. Details zur Förderung sind in der Verwaltungsvorschrift zum LGVFG (VwV-LGVFG) geregelt.

Themenspezifische Infos zum LGVFG

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat eine Flyer-Serie herausgegeben, die die Förderung nach dem LGVFG verständlich macht. Jeder Flyer behandelt dabei ein spezifisches LGVFG-Thema, wie beispielsweise Quartiersgaragen, Bike+Ride oder den Klimabonus. Alle Flyer sind mit guten Beispielen und ansprechendenden Bildern gestaltet und in verständlicher Sprache geschrieben. Hier finden Sie die Flyer zur Förderung nach dem LGVFG.

Präsentationen der RPen zur LGVGF-Förderung

Hier finden Sie alle Präsentationen zum RadNETZ und zur Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz aus der Info-Veranstaltung „Die Verkehrswende für Ihre Kommune“ vom 12.07.2021 als PDF-Download.

 

Downloads

Hinweis: Alle Anlagen zum LGVFG finden Sie in unserem Download-Bereich.

AnsprechpartnerInnen der Regierungspräsidien

Regierungspräsidium Stuttgart

RPS - Referat 45 - Regionales Mobilitätsmanagement

Thomas Imminger
0711/904-14504
Thomas.Imminger@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg

Benedikt Edeler
Referat 45 - Regionales Mobilitätsmanagement

Tel: 0761/208 - 4451
E-Mail: benedikt.edeler@rpf.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen

Thomas Melzer
Referat 45 - Regionales Mobilitätsmanagement

Tel.: 07071/757-3626
E-Mail: Thomas.Melzer@rpt.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe

Christina Berger
Referat 45 - Regionales Mobilitätsmanagement

Tel.: 0721 / 926-3262
E-Mail: christina.berger@rpk.bwl.de

Im Auftrag von:

Logo der NVBW
Logo des Verkehrsministeriums

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